EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 7i Abs. 1 S. 1-2 und S. 6; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y); BayBO Art. 35 Abs. 2; BayBO Art. 38 Abs. 5 S. 1; BayDSchG Art. 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 14.1124
Erforderlichkeit einer Liftanlage für eine Wohnnutzung in der Landeshauptstadt München; Anpassung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes an neuzeitliche Nutzungserfordernisse; Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines wohngenutzten Baudenkmals; Erteilung einer Bescheinigung für die Anerkennung der Kosten als steuerliche Förderung des Baudenkmals
VGH Bayern, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 2 B 16.2107
DRsp Nr. 2017/7189
Erforderlichkeit einer Liftanlage für eine Wohnnutzung in der Landeshauptstadt München; Anpassung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes an neuzeitliche Nutzungserfordernisse; Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines wohngenutzten Baudenkmals; Erteilung einer Bescheinigung für die Anerkennung der Kosten als steuerliche Förderung des Baudenkmals
1. Eine Liftanlage ist für eine Wohnnutzung keine Voraussetzung und in der Landeshauptstadt München auch nicht erforderlich, um ein als Baudenkmal geschütztes Gebäude an neuzeitliche Nutzungserfordernisse anzupassen.2. Der Einbau eines Aufzugs, der seinen Zweck nur unzureichend erfüllt, ist zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals nicht erforderlich.3. Ein Dachgeschossausbau ist zur sinnvollen Nutzung eines wohngenutzten Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich.
Tenor
I. II. III. IV.
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