KG - Beschluss vom 20.03.2025
22 W 2/25
Normen:
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1928
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 8172/24

Erfordernis der Individualisierung des Unternehmensgegenstands aus der notwendigen Erkennbarkeit des Tätigkeitsbereichs für den Rechtsverkehr

KG, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 22 W 2/25

DRsp Nr. 2025/10662

Erfordernis der Individualisierung des Unternehmensgegenstands aus der notwendigen Erkennbarkeit des Tätigkeitsbereichs für den Rechtsverkehr

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.11.2024, Az. 99 AR 8172/24, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist eine im vom Amtsgericht Neuruppin geführten Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in Brandenburg. Als Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Einbau von genormten Baufertigteilen, Betonbohren und Betonschneiden, Beschaffung und Vermittlung von Reinigungsarbeiten, Handelsvermittlung und Handel mit genehmigungsfreien Waren unterschiedlicher Art, insbesondere mit Reinigungsmitteln und Baumaschinen und Baufertigkeiten eingetragen.

Unter dem 5.8.2024 beantragte der Notar AD für die Beteiligte die Eintragung der Änderung des Sitzes der Beteiligten wegen Verlegung nach Berlin und eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, wofür er die Niederschrift einer Gesellschafterversammlung vom 29.7.2024 einreichte, aus der sich unter anderem eine Änderung des Gesellschaftsvertrages wie folgt ergibt:

"Gegenstand des Unternehmens sind die Handelsvermittlung und Handel mit genehmigungsfreien Waren unterschiedlicher Art, auch im Internet."