1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.03.2025, Az.
2. Das Registergericht wird angewiesen, dem Eingangsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
I.
Die Beteiligten haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet.
Mit notarieller Anmeldung vom 20.01.2025 wurde von ihnen die ... (eGbR 01) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Sitz der Gesellschaft ist ... (Ort 01), die Anschrift der Gesellschaft, an der sich auch die Geschäftsräume befinden, lautet ... (Straße 01) 112, ... (Ort 01). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens insbesondere des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Einfamilienhausgrundstücks.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 13.03.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Firmenbezeichnung der Gesellschaft "... (Straße 01) 112" handele es sich um eine rein geographische Bezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft.
Hiergegen hat der Notar ... (Name 01) unter dem 20.03.2023 klarstellend in Vollmacht der Beteiligten Beschwerde eingelegt.
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