OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2024
2 A 10357/24.OVG
Normen:
BGB § 133; GG Art. 33 Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 129
ZBR 2025, 100
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9764/16

Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach einer zwischenzeitlichen Beförderung; Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bzgl. der Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 2 A 10357/24.OVG

DRsp Nr. 2025/1175

Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach einer zwischenzeitlichen Beförderung; Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bzgl. der Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; GG Art. 33 Abs. 5; VwGO § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Der als Beamter im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt im hiesigen Verfahren nach Abtrennung eines vorausgehenden Zeitabschnitts noch die Feststellung, dass seine Nettobesoldung im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.