BVerwG - Beschluss vom 01.10.2025
11 VR 12.25
Normen:
EnWG § 44b Abs. 1; EnWG § 44b Abs. 2 S. 1; VwGO § 80c Abs. 2 S. 1; NABEG § 18 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2026, 98

Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG; Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG; Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2025 - Aktenzeichen 11 VR 12.25

DRsp Nr. 2025/12470

Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG; Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG; Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG

1. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition. 2. § 46 VwVfG greift nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Gleiches gilt für Verfahrensfehler bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind. 3. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, kann nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Verfahrensfehler nur dann außer Acht gelassen werden, wenn zu erwarten ist, die Behörde werde nach der Behebung des Verfahrensfehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. 4. § 154 Abs. 5 VwGO findet auf den Kostenausspruch über die außergerichtlichen Kosten keine Anwendung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Dem Antragsgegner wird eine Frist bis zum 13. November 2025 gesetzt, innerhalb derer er eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen hat.