LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.2021
14 Sa 1228/20
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4529/19

Erfordernis einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 1228/20

DRsp Nr. 2024/13844

Erfordernis einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige

1. Enthält bei einer nach dem § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Angaben (sog. "SollAngaben") und werden diese nicht vor dem Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Eine Heilung des Fehlers durch nachträgliche Bestätigung der Vollständigkeit durch die Agentur für Arbeit oder durch Nichtbeanstandung ist nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2020 - 11 Ca 4529/19 - wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Berufung hat die Klägerin 57% und die Beklagte zu 1) 43% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu 43% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) der Berufung hat die Klägerin voll zu tragen, die der Beklagten zu 1) zu 39%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand