BFH - Urteil vom 19.09.2024
IV R 5/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 176
BFH/NV 2025, 149
DStR 2025, 137
GmbHR 2025, 152
DStRE 2025, 177
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2182/18

Erfordernis einer personellen Verflechtung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung; Zuordnungsentscheidung bei Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IV R 5/20

DRsp Nr. 2024/15638

Erfordernis einer personellen Verflechtung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung; Zuordnungsentscheidung bei Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen

1. NV: Eine --für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche-- personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Für die Annahme des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügt es, dass an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie). Die sogenannte Personengruppentheorie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht. 2. NV: Für die Zuordnungsentscheidung bei Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen sind zwar zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen. An erster Stelle steht dabei allerdings die zeitliche Abfolge. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig entstanden sind, folgt die Zuordnung qualitativen Kriterien.

Tenor