Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Kindergeld für ihre Tochter (...).
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im streitgegenständlichen Zeitraum (November 2012 bis Oktober 2013) minderjährigen Kindes (...). Sie war in diesem Zeitraum staatenlos. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt Nürnberg vom 21. Januar 2013 besitzt die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §
2. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 11. Februar 2013 einen von der Beschwerdeführerin gestellten Kindergeldantrag für das Kind ab.
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