BSG - Beschluss vom 19.09.2025
B 12 KR 3/25 BH
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 18/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 148/22

Erfordernis von Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 19.09.2025 - Aktenzeichen B 12 KR 3/25 BH

DRsp Nr. 2025/13366

Erfordernis von Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Inanspruchnahme des Werkstudentenprivilegs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist unabhängig davon, ob grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht. Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung besteht damit auch für ordentlich Studierende nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab dem 1.12.2018 sowie die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) ab diesem Zeitpunkt.