LSG Hessen - Beschluss vom 28.01.2025
L 2 R 328/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 431/21

Erfüllen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Hessen, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen L 2 R 328/22

DRsp Nr. 2025/8017

Erfüllen der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei hat die jeweilige Arbeitsmarktlage unberücksichtigt zu bleiben. Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sind die rentenrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen nachzuweisen. Kann der Betroffene zumindest noch sechs Stunden arbeitstäglich eingesetzt werden, ist es unerheblich, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. November 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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