OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2024
28 Wx 14/23
Normen:
HGB § 325 Abs. 1 S. 1; RL § 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 90
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 79/22

Erfüllen der Offenlegungspflicht bei Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung gekennzeichneten Jahresabschlusses; Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 14/23

DRsp Nr. 2024/12663

Erfüllen der Offenlegungspflicht bei Einreichung eines irrtümlich als "vor Feststellung" gekennzeichneten Jahresabschlusses; Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

- Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschränkung auf eine einzelne Rechtsfrage unzulässig und unwirksam, da eine Begrenzung nur hinsichtlich eines rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teils des Streitstoffs erfolgen kann. - Die Einreichung eines irrtümlich als "vor Feststellung" gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. - Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient. - Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können.

Tenor

- Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 02.10.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26.09.2023 (31 T 79/2022) aufgehoben.