BVerwG - Urteil vom 10.10.2024
2 C 15.23
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 6; BaySiGjurVD Art. 2 Abs. 2 S. 1; BayJAPO § 46 Abs. 6 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 1068
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 20.449
VGH Bayern, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 21.2793

Erfüllung der Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht durch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst; Aktive Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

BVerwG, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen 2 C 15.23

DRsp Nr. 2025/1820

Erfüllung der Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht durch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst; Aktive Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei "Der III. Weg").

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 6; BaySiGjurVD Art. 2 Abs. 2 S. 1; BayJAPO § 46 Abs. 6 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zum - nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten - Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Bayern.