BAG - Urteil vom 24.06.2025
3 AZR 158/24
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1 Buchst. a); BetrAVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2803
EzA-SD 2025, 12
NZA 2025, 1709
ZIP 2025, 3098
DB 2026, 131
ArbRB 2026, 15
ZIP 2026, 792
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5955/22
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 808/23

Erfüllung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss; Weiterleitung des geschuldeten Betrags an die betreffende Versorgungseinrichtung

BAG, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 158/24

DRsp Nr. 2025/13905

Erfüllung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss; Weiterleitung des geschuldeten Betrags an die betreffende Versorgungseinrichtung

Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Orientierungssätze: 1. Es bedarf grundsätzlich keiner Vereinbarung der Parteien, um die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bewirken, wenn der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag an die betreffende Versorgungseinrichtung weitergeleitet hat (Rn. 16).