ArbG Lüneburg, vom 20.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 415/24
Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs des tarifvertraglich beschäftigten Klägers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie bereits durch eine Zahlung im Rahmen einer durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Inflationsausgleichsprämie; Vorliegen einer ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 657/25
DRsp Nr. 2026/5680
Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs des tarifvertraglich beschäftigten Klägers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie bereits durch eine Zahlung im Rahmen einer durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Inflationsausgleichsprämie; Vorliegen einer ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht
1. Vereinbart ein Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat im Wissen um schwebende Tarifvertragsverhandlungen und mit Blick auf Verzögerungen im Verhandlungsprozess, den Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie vorab zu zahlen, so beschleunigen die Gesamtbetriebsparteien die Auszahlung im Interesse der von den Inflationswirkungen akut betroffenen Arbeitnehmer. Mit einer wie hier ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht machen sie deutlich, dass die Zahlung im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Tarifvertrages in wirtschaftlicher Hinsicht den Charakter eines Vorschusses haben soll. Eine von den Tarifverhandlungen unabhängige zusätzliche Zahlung soll in diesen Fällen nicht geleistet werden.2. Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Fall explizit in den Blick genommen, so hätten sie als redlich handelnde Vertragspartner ausdrücklich geregelt, dass für diesen Fall eine Verrechnung zu erfolgen hat. Allein dies stellt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung dar.
Tenor
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