FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2023
10 K 239/20
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 4;

Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch Zwangsversteigerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 10 K 239/20

DRsp Nr. 2025/5744

Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch Zwangsversteigerung

Auch eine Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand einer Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 4;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Fahndungsprüfung und zwischenzeitlich im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheiden noch einzelne Streitpunkte.

Der Kläger war bis zum XX.XX.XXXX als X und seitdem als X tätig.

Im Streitzeitraum gab er zunächst lediglich für das Jahr 20XX Steuererklärungen und eine Gewinnermittlung ab. Für die Jahre 20XX bis 20XX erließ der Beklagte erstmalige Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für die Jahre 20XX bis 20XX als Schätzungsbescheide.

Weil der Kläger für den Streitzeitraum im Übrigen keine Steuererklärungen abgegeben hatte und der Beklagte Erkenntnisse darüber hatte, dass der Kläger dennoch in erheblichem Umfang als X tätig war, leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X am XX.XX.XXXX gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX bis XXXX ein. Es erweiterte das Verfahren am XX.XX.XXXX unter anderem auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für XXXX.