Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 21.02.2024 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Dienstvertrages vom 09.01.2014 ab dem 01.02.2014 beschäftigt. Unter dem 21.01.2014 schlossen die Parteien, die Beklagte noch firmierend unter Ihrem damaligen Namen "H. GmbH", einen Entsendungsvertrag, nach dem der Beklagte als "Directeur Industriel" zu der Firma D. nach Frankreich entsandt wurde. Der Entsendungsvertrag lautete auszugsweise:
"7. Steuern
7.1
Besteht eine Steuerpflicht in Deutschland, wird H. die Lohnsteuer unmittelbar an das Finanzamt abführen
7.2
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