Das Urteil vom 20. 5. 2025 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ergänzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Mit Urteil vom 20. 5. 2025 hat der Berichterstatter die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Bl. 106 f. der Gerichtsakte). Das Urteil ist den Klägern am 21. 5. 2025 zugestellt worden (Bl. 132 f. der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2025 - eingegangen am 28. 5. 2025 - haben die Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt (Bl. 151 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 24. 6. 2025 ist der Tatbestand des Urteils vom 20. 5. 2025 berichtigt worden (Bl. 168 f. der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 2. 7. 2025 - eingegangen am 4. 7. 2025 - haben die Kläger einen Antrag auf eine nachträgliche Entscheidung zum Urteil gemäß § 109 FGO gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
I. Die Klage hat - weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands - keinen Erfolg.
Der Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 24. 1. 2025 ist - weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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