BFH - Beschluss vom 11.03.2025
VIII B 21/24
Normen:
FGO § 155; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 532
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3187/21

Erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung; Unzumutbarkeit einer Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des Gesundheitszustands

BFH, Beschluss vom 11.03.2025 - Aktenzeichen VIII B 21/24

DRsp Nr. 2025/3454

Erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung; Unzumutbarkeit einer Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des Gesundheitszustands

NV: Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.01.2024 - 3 K 3187/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 155; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führten vor dem Finanzgericht (FG) ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2015, 2016 und 2018. Der Einzelrichter setzte die mündliche Verhandlung zuletzt auf Montag, den 15.01.2024, um 10:00 Uhr an.