FG München - Urteil vom 22.02.2024
11 K 1833/23
Normen:
FGO § 52d S. 1, 2, 3;

Erhebung einer fristgerechten Klage durch die Einreichung der Klageschrift per Fax und in Papierform

FG München, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 11 K 1833/23

DRsp Nr. 2024/14742

Erhebung einer fristgerechten Klage durch die Einreichung der Klageschrift per Fax und in Papierform

Keine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 52d Satz 3 FGO bei fehlender Aktivierung des beSt infolge nicht erfolgter Identifizierung und Authentisierung nach § 4 StBPPV

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1, 2, 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kläger eine fristgerechte Klage durch die Einreichung der Klageschrift per Fax und in Papierform erhoben haben, sowie ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) in den Einkommensteuerbescheiden für 2017 und 2018 zu Recht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks mit der Flurnummer xx der Gemarkung F angesetzt hat.

Der Kläger zu 1.) und seine am 08.05.2021 verstorbene Ehefrau wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1.), der Kläger zu 2.) und der Kläger zu 3.) sind die Erben und Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau.

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