Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin meldete in den Monaten Mai und Juni 2010 Verbindungselemente zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beim Hauptzollamt A, Zollamt ..., an. Dabei gab sie an, dass die Waren aus den Philippinen stammten. Versender sei die B Corporation (B) mit Sitz im ... . Bei der Einfuhrabfertigung legte die Klägerin philippinische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurde.
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