BSG - Beschluss vom 29.07.2024
B 12 KR 14/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 362/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 375/21

Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf außerlandwirtschaftliches und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 14/23 B

DRsp Nr. 2024/11842

Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf außerlandwirtschaftliches und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nur dann genügend dargelegt, wenn sich der Kläger über die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der konkret angegriffenen Regelung hinaus näher mit der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, aus der sich Anhaltspunkte zu der geltend gemachten Problematik ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf außerlandwirtschaftliches und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen.