OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2026
6 LA 140/24
Normen:
KAG § 2 Abs. 1 S. 2; StrWG § 45 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 238/18

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die von der Gemeinde in einem bestimmten Zeitintervall durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen; Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2026 - Aktenzeichen 6 LA 140/24

DRsp Nr. 2026/3049

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die von der Gemeinde in einem bestimmten Zeitintervall durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen; Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe

1. Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG SH ist der Zeitpunkt der Entstehung der (abstrakten) Abgabenschuld. Hiervon zu unterscheiden ist der Beginn des Abgabenpflichtverhältnisses. 2. Bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, hat die kommunale Gebührensatzung nicht nur den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr anzugeben, sondern auch den Beginn des Gebührenpflichtverhältnisses und einen Zeitintervall, nach dessen Ablauf die Festsetzung der Gebühr jeweils erfolgt. 3. Vorbehaltlich speziellerer Regelungen entsteht die Abgabe erst, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft. Dies ist bei Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die von der Gemeinde in einem bestimmten Zeitintervall (z.B. Kalenderjahr) durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen. 4. Eine Satzungsregelung, die bestimmt, dass die Straßenreinigungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, ist nach dem schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetz unwirksam. Eine antizipierte Benutzungsgebühr ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.