LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2024
3 SLa 80/24
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 860/23

Erhöhung des Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 80/24

DRsp Nr. 2025/1158

Erhöhung des Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung

Fehlt gegenüber der Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der "die Rente ... ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben" wird, eine andere Regelung zur Anpassung als die vorgenannte Regelung, etwa eine, wie sie § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsieht, und wird zudem klargestellt, dass die Anpassung nach der vorgenannten Regelung auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angerechnet wird, spricht dies für die Schaffung einer gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG selbständigen Regelung zur Anpassung der Rente. Dies wiederum spricht auch eher für eine von § 16 Abs. 1 BetrAVG unabhängige Berechnung der nach der genannten Regelung der Betriebsvereinbarung zu zahlenden Rente und damit gegen eine Verpflichtung zur Erhöhung einer im Vorjahr um mehr als 1 Prozent nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepassten Rente der Regelung der Betriebsvereinbarung.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Februar 2024 - 3 Ca 860/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Erhöhung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2023.

1. 2.