OLG München - Beschluss vom 10.02.2026
36 U 5159/23 e
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 3318/19

Erhöhung des festgesetzten Streitwerts um die Finanzierungskosten bei Rückabwicklung des Kaufvertrages über Fahrzeug

OLG München, Beschluss vom 10.02.2026 - Aktenzeichen 36 U 5159/23 e

DRsp Nr. 2026/2923

Erhöhung des festgesetzten Streitwerts um die Finanzierungskosten bei Rückabwicklung des Kaufvertrages über Fahrzeug

Bei der Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) ist der Wert des herauszugebenden Fahrzeugs nicht vom Streitwert abzuziehen.

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 21.11.2025 auf 10.948,40 € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag der Klagepartei wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Das Landgericht Ingolstadt hat die Beklagte mit Endurteil vom 10.11.2023 zur Zahlung von 500,00 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die Klagepartei hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung vom 20.03.2024 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.11.2023 (73 O 3318/19 Die e) wie folgt zu entscheiden:

1. 2. 3.