Erholungs-/Unterstützungsbeihilfe: So können Arbeitgeber ihre Angestellten in guten und in schlechten Zeiten unterstützen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern „in guten Zeiten“ ein zusätzliches Urlaubsgeld im Rahmen der sogenannten Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Diese Sonderzahlung kommt in voller Höhe beim Arbeitnehmer an, weil sie pauschalierungsfähig ist. „In schlechten Zeiten“ können Arbeitgeber demgegenüber Unterstützungsbeihilfen leisten - unter bestimmten Voraussetzungen sogar völlig steuerfrei. Welche Regeln eingehalten werden müssen, damit die Unterstützung nicht zur Steuerfalle wird, lesen Sie hier.

Wann eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden kann

Arbeitgeber können in Fällen, in denen der Arbeitnehmer, der bedacht werden soll, tatsächlich Urlaub genommen hat, eine Erholungsbeihilfe zahlen (vgl. R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR). Diese Zahlung kann der Arbeitgeber anschließend zu seinen Lasten pauschalieren. Dadurch entsteht gleichzeitig volle Sozialversicherungsfreiheit. Damit die Erholungsbeihilfe steuerbegünstigt ist, muss die Dauer des Urlaubs beachtet werden. In der Regel muss der Arbeitnehmer mindestens fünf zusammenhängende Urlaubstage genommen haben. Da es in der Praxis schwierig ist, die Beihilfe immer unmittelbar vor bzw. nach dem Urlaub zu zahlen, gibt es einen Toleranzbereich: Die Zahlung ist begünstigt, wenn sie drei Monate vor oder nach dem genommenen Urlaub auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wurde.