Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
1. Der Antrag des Erinnerungsführers vom 15. Oktober 2025, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 -
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