OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2023
18 W 56/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 148/20

Erinnerung gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 18 W 56/23

DRsp Nr. 2025/14478

Erinnerung gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 23.09.2022, Az. 2-31 O 148/20 - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 über 2.920,06 Euro (Kassenzeichen ..., Kostenblatt VI) aufgehoben.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe des Ansatzes von Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einer Klage auf Zahlung von Werklohn.

Durch Beschluss vom 16.03.2021 wurde Herr X zum Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss vom 19.02.2021 ernannt. Er erhielt unter dem 30.03.2021 die Gerichtsakte übersandt, verbunden mit einem Auftragsschreiben, dem zu entnehmen war, dass ein Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € vorliege. Das Schreiben enthielt den in Fettdruck hervorgehobenen Zusatz:

"Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, müssen Sie das Gericht hierauf rechtzeitig hinweisen, damit Ihnen bei der späteren Festsetzung ihrer Entschädigung keine Nachteile entstehen."