OVG Thüringen - Beschluss vom 22.07.2024
3 SO 291/24
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; KostVfG § 10;
Vorinstanzen:
VG Weimar, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1286/15

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz; Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OVG Thüringen, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 3 SO 291/24

DRsp Nr. 2025/1718

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz; Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG (Absehen des Kostenbeamten vom Kostenansatz bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners) durch den Kostenbeamten. Ein subjektiver Anspruch des Kostenschulders auf eine Niederschlagung der Gerichtskosten lässt sich aus §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 79, 117 Abs. 4 LHO Thüringen nicht herleiten. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (erst) dann gegeben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Orientierungssätze: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz

Tenor

Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Rechnung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 - 3 ZO 108/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; KostVfG § 10;

Gründe

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Gerichtskostenansatz, über die der Einzelrichter entscheidet (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist unbegründet.