OLG Thüringen - Beschluss vom 11.02.2025
1 W 347/24
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 998/23

Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 1 W 347/24

DRsp Nr. 2025/5234

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

1. Die Erinnerung vom 22.01.2025 gegen den Kostenansatz gem. Kostenrechnung XXX vom 09.01.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16.10.2024 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zurückgewiesen. Den dagegen gestellten Wiederaufnahmeantrag der Erinnerungsführerin vom 20.10.2024 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30.10.2024 zurückgewiesen. Den wiederum dagegen gestellten Wiederaufnahmeantrag der Erinnerungsführerin vom 04.11.2024 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 06.11.2024 als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung XXX vom 09.01.2025 wurden gegenüber der Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von insgesamt 132,00 EUR geltend gemacht. In Ansatz gebracht wurde jeweils eine Gebühr nach KV- GKG 1812 (66,00 EUR) für die Beschlüsse vom 30.10.2024 und 06.11.2024.

Dagegen wendet sich die Erinnerung vom 22.01.2025, mit der geltend gemacht wird, dass die Beschlüsse vom 30.10.2024 und 06.11.2024 keine Beschwerden beträfen, sondern Wiederaufnahmeanträge, für die keine Gebühren vorgesehen seien.