Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. April 2025 -
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