BVerwG - Beschluss vom 05.08.2025
6 KSt 2.25 (6 B 11.25)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BVerwG, Beschluss vom 05.08.2025 - Aktenzeichen 6 KSt 2.25 (6 B 11.25)

DRsp Nr. 2025/10594

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 16. April 2025 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. April 2025 - 6 B 11.25 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.