Die Erinnerung wird verworfen.
Mit der endgültigen Entscheidung über die Erinnerung wird der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten gegenstandslos.
I.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 wurde eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Kostenschuldner) eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Unter dem 14. Februar 2017 wurde dem Kostenschuldner eine entsprechende Kostenrechnung übersandt. Gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung hat er am 17. Februar 2017 Erinnerung eingelegt sowie die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt. Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
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