Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020111980 - wird zurückgewiesen.
I.
Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 2019 (
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 4. September 2020.
II.
Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 -
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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