Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1. Zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Fachsenats vom 14. Dezember 2016 (Kassenzeichen: 1180 0390 2894) ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zuständig ist der Einzelrichter, der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 -
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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