OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.02.2026
18 UF 133/25
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 248/24

Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren in einer Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2026 - Aktenzeichen 18 UF 133/25

DRsp Nr. 2026/3209

Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren in einer Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

Eine Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt daher nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde. Dazu muss das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn im Versorgungsausgleich bei einer Vielzahl von Anrechten Flüchtigkeitsfehler passieren, die auch den Ehegatten bei der Erörterung eines vorab übersandten Entscheidungsentwurfs nicht auffallen.

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 08.10.2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren in einer Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

Antragstellerin und Antragsgegner hatten 2011 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde 2024 zugestellt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit jeweils Anrechte bei der G. erworben.