Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.12.2024 wird aufgehoben soweit die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
I.
Der Beschwerdeführer, der der Kindesmutter nach § 78 FamFG im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte, wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG und begehrt gegenüber der Staatskasse auch die Erstattung der anwaltlichen Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 und 2 VV RVG. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 48 VKH KM AI).
II.
Die Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin war aufzuheben, da über die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung gegen die vom Amtsgericht nach § 55 RVG festgesetzte Vergütung nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG der zuständige Richter des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2014, 16202; OLG Hamm Rpfleger 1989,
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