Die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse vom 05.03.2024 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss betreffend Rechtsanwalt U. vom 23.02.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2024, über die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, führt nicht zu dessen Abänderung.
Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführliche wie zutreffende Begründung im Nichtabhilfebeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 12.04.2024 Bezug, die er sich zu Eigen macht.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG).
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