Erinnerung gegen Kostenrechnungen für finanzgerichtliche Verfahren
FG Hessen, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
DRsp Nr. 2024/15094
Erinnerung gegen Kostenrechnungen für finanzgerichtliche Verfahren
1. Eine Handelndenhaftung kommt im Rahmen des § 29 Nr. 3 GKG nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Handlungen das betreffende Organ nicht als nichtrechtsfähiger Verein anzusehen war. So verhält es sich indes hinsichtlich einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wirksam gegründeten Kapitalgesellschaft, die unionsrechtlich als rechtsfähige juristische Gesellschaft unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz anzuerkennen war, wenn - wie es für britische Kapitalgesellschaften vor dem sogenannten Brexit zumindest der Fall war - das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats den Wegzug des Verwaltungssitzes zuließ.2. Soweit dies auch die Außenhaftung nach deutschem Gesellschaftsrecht ausschloss, steht die Niederlassungsfreiheit einem rückwirkenden Wiederaufleben einer etwaig durch das deutsche Gesellschaftsrecht begründeten Gesellschafterhaftung entgegen. Denn vor dem Brexit verwirklichte Umstände, die nur nach deutschem Gesellschaftsrecht oder dem Gesellschaftsrecht eines anderen Ansässigkeitsstaats, aber nicht nach dem britischem Gesellschaftsrecht eine Außenhaftung der Gesellschafter begründen, tragen keine gesellschaftsrechtliche Außenhaftung des Gesellschafters einer britischen Limited.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.