LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.2024
L 16 KR 632/22 KH
Normen:
SGB V § 115a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 270/18

Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses durch Erfüllung infolge der von der Krankenkasse erklärten und möglichen Aufrechnung (hier: Stammzelltherapie)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 632/22 KH

DRsp Nr. 2025/1236

Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses durch Erfüllung infolge der von der Krankenkasse erklärten und möglichen Aufrechnung (hier: Stammzelltherapie)

Das (partielle) Aufrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag NRW greift schon grundsätzlich nicht bei "überzahlte(n) Beträge(n)" ein, die auf Vergütung von Leistungen nach § 116b SGB V bezogen sind. Ein vom Gesetzgeber bewusst als sektorenverbindend und die bislang strikte Trennung von stationärer und ambulanter Behandlung teilweise aufhebend konzipierter Versorgungsbereich ist - wie alle vom Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 115b, 116b, 117, 118, 119, 120 Abs. 1a SGB V ambulant erbringbaren Leistungen - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 nicht vom Landesvertrag NRW erfasst, erst recht nicht die für die Geltung des Aufrechnungsverbots maßgebliche Gegenforderung/Aktivforderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.152,21 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 115a Abs. 1;

Tatbestand