BSG - Urteil vom 28.08.2024
B 1 KR 18/23 R
Normen:
SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 6; SGB V § 275c Abs. 1; Übergangs-PrüfvV Art. 1 S. 2 und 3;
Fundstellen:
NZS 2025, 235
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 326/22

Erlöschen eines Vergütungsanspruchs für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung

BSG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 18/23 R

DRsp Nr. 2025/996

Erlöschen eines Vergütungsanspruchs für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung

1. Das Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V greift nicht durch, wenn in einer von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V gedeckten Vereinbarung nach § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG eine abweichende Regelung getroffen wurde. 2. Eine solche Regelung ist in Art. 1 Satz 2 und 3 Übergangs-PrüfvV zu sehen, wonach für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 1.1.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, unter anderem die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV weiterhin Anwendung finden. 3. Diese Regelung hat auch durch die 2. Fortschreibung-Ergänzungs-Übergangs-PrüfvV keine Änderung oder Ergänzung erfahren. Auch stellt Letztere keine überarbeitete PrüfvV im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Übergangs-PrüfvV dar. 4. Die Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit über den 1.1.2020 hinaus ist auch von der Ermächtigungsvorschrift des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V i.V.m. § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG umfasst.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. März 2023 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1048,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 6; SGB V § 275c Abs. 1;