BSG - Urteil vom 28.08.2024
B 1 KR 23/24 R
Normen:
SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 6 S. 1; KHG § 17c Abs. 2; SGG § 159;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 705/21
LSG Bayern, vom 13.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 509/22

Erlöschen eines Vergütungsanspruchs für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung

BSG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 23/24 R

DRsp Nr. 2025/1086

Erlöschen eines Vergütungsanspruchs für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung

Soweit § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V ausdrückliche Regelungen zur Aufrechnungsmöglichkeit in der PrüfvV mit Erstattungsansprüchen (Gegenforderungen) zulässt, bezieht sich diese Ermächtigung auch und gerade auf Aufrechnungen gegen alle unstreitigen (Haupt-)Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 01.01.2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstehen. Eine Beschränkung der Aufrechnungslage auf Hauptforderungen, die ihrerseits Gegenstand eines Prüfverfahrens sind oder waren, ist nicht anzunehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1943,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 6 S. 1; KHG § 17c Abs. 2; SGG § 159;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung erloschen ist.