OLG Bamberg - Beschluss vom 06.11.2024
10 Wx 20/24
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 578
FGPrax 2025, 21
GmbHR 2025, 142
NJW-RR 2025, 173
MDR 2025, 329
ZIP 2024, 2934
WM 2025, 74
NZI 2025, 292
ZInsO 2025, 583
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 02.05.2024

Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften einer liquidierten GmbH

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 10 Wx 20/24

DRsp Nr. 2025/5282

Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften einer liquidierten GmbH

Es reicht im Hinblick auf § 74 Abs. 3 S. 2 GmbHG, wenn der Antragsteller ein Interesse an der Einsicht ausreichend glaubhaft macht. Weitergehende Anforderungen bestehen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 02.05.2024, Az. HRB ..., wird verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich gegen eine vom Erstgericht ausgesprochene Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften einer liquidierten GmbH.

Am 19.09.2023 war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Handelsregister gelöscht worden. Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage eines Auftrags aus dem Jahr 2021 sowie einer damit korrespondierenden Rechnung aus dem Jahre 2022 die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Liquidators und Verwahrers, des Antragsgegners.