OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2025
30 W 113/25
Normen:
GKG Nr.1211 KV; ZPO § 93;
Fundstellen:
NJW 2026, 98
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 193/21

Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2025 - Aktenzeichen 30 W 113/25

DRsp Nr. 2025/13896

Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast

Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich lediglich auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind vom Gegner lediglich in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zumutbar, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz mittels der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG korrigieren zu lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2025 - 2-05 O 193/21 - dahingehend abgeändert, dass der von der Beklagten zu erstattende Betrag 1.785 € (statt 2.375 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.05.2025 beträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 590 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG Nr.1211 KV; ZPO § 93;

Gründe

I.