FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2024
16 K 16096/23
Normen:
AO § 183; AO § 30; AO § 146b; DSGVO Art. 15; AO § 2a Abs. 5; DSGVO Art. 23 Abs. 1; AO § 32c Abs. 1; AO § 32b Abs. 1;

Ermessensentscheidung der Finanzbehörde bezüglich der Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 16 K 16096/23

DRsp Nr. 2025/2629

Ermessensentscheidung der Finanzbehörde bezüglich der Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige

Die AO enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 183; AO § 30; AO § 146b; DSGVO Art. 15; AO § 2a Abs. 5; DSGVO Art. 23 Abs. 1; AO § 32c Abs. 1; AO § 32b Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übersendung einer Kopie einer anonymen Anzeige, hilfsweise die Mitteilung deren Inhalts.

Die Klägerin zu 1. betreibt in der D...-straße in E... das Café A... sowie im G... von E... eine weitere temporäre Verkaufsstelle, die H.... An beiden Standorten gibt es Kassen. Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft (HRA ..., Amtsgericht F...), deren Gesellschafter die Kläger zu 2. und 3. sind. Die Kläger zu 2. und 3. sind I....

Beim Beklagten ging eine anonyme Anzeige ein, deren Inhalt den Klägern und dem Finanzgericht nicht bekannt ist.

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