Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 14. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2011 wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz darüber, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes i.H.v. 2.500,00 EUR wegen der Nichtvorlage von Buchführungsunterlagen innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen ermessensgerecht ist.
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