FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2024
6 K 3108/18
Normen:
AO i.V.m. § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA-GB Art. II Abs. 1 Buchst. I (i);
Fundstellen:
DStRE 2025, 1268

Ermittelter Verlust einer Personengesellschaft aus einer Goldhandelstätigkeit in Großbritannien im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach englischem Recht im Hinblick auf einkommenssteuerrechtliche Regelungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 6 K 3108/18

DRsp Nr. 2025/95

Ermittelter Verlust einer Personengesellschaft aus einer Goldhandelstätigkeit in Großbritannien im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach englischem Recht im Hinblick auf einkommenssteuerrechtliche Regelungen

Tenor

1. Der Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Gestalt der ändernden Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der für das Feststellungsjahr 2008 nach DBA-Großbritannien 1964/1970 festgestellten steuerfreien, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte i.H. von ./. EUR XXX nach DBA-Großbritannien 1964/1970 steuerfreie, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte i.H. von ./. EUR XXX festgestellt und dem Kläger anteilig i.H. von 64/2554 zugerechnet werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 4 werden nicht erstattet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Normenkette: