1. Der Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Gestalt der ändernden Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der für das Feststellungsjahr 2008 nach
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 4 werden nicht erstattet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
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