Der Steuerbescheid des Beklagten vom 27. April 2016 (GZ: ...) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2015 auf 462.972,84 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, werden der Klägerin zu 7 % und dem Beklagten zu 93 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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