Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 verpflichtet, die nach dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, auch soweit sie auf das Revisionsverfahren entfallen, sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
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