BFH - Beschluss vom 13.12.2023
XI R 39/20
Normen:
InvStG § 3 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3 S. 1; InvStG § 4 Abs. 1 S. 1; InvStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. gg); InvStG § 15 Abs. 1 S. 3; EStG § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 512
BB 2025, 409
BB 2025, 1558
BFH/NV 2025, 1091
DStRE 2025, 977
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 610/19

Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004; Nichtberücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers; Steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten

BFH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen XI R 39/20

DRsp Nr. 2024/4253

Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004; Nichtberücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers; Steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten

1. Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden. 2. Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. 3. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InvStG § 3 Abs. 1; InvStG § 3 Abs. 3 S. 1; InvStG § 4 Abs. 1 S. 1; InvStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. gg); InvStG § 15 Abs. 1 S. 3; EStG § 3c Abs. 1;

Gründe

I.