FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2025
12 K 250/11
Normen:
EStG § 17;

Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns aufgrund der Veräußerung von Anteilen an einer K-AG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 12 K 250/11

DRsp Nr. 2025/11752

Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns aufgrund der Veräußerung von Anteilen an einer K-AG

1. Hat ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 2001 Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und war er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% aber nicht mindestens zu 10% beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns allenfalls die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt. 2. Die Steuerberatungskosten für ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe aufgrund der Veräußerung von Anteilen an der K-AG ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) entstanden ist.