BFH - Urteil vom 10.10.2024
IV R 10/22
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 3; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 15a Abs. 1a;
Fundstellen:
DStR 2024, 2629
BB 2024, 2865
DB 2024, 3011
DStRE 2024, 1525
BFH/NV 2025, 78
ZIP 2025, 35
ZIP 2025, 879
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 141/20

Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten; Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren

BFH, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen IV R 10/22

DRsp Nr. 2024/14082

Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten; Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren

Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren --über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus-- getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten "Rückführung Mehrentnahmen" kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.04.2022 - 13 K 141/20 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 3; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 15a Abs. 1a;

Gründe

I.